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SERVICE

Aussage :

" Da muß ja nur Kältemittel nachgefüllt werden "

" Es fehlt ja nur Kältemittel "

Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen
(Art. 3 EG-VO 517/2014)

Betreiber von F-Gase-Anlagen treffen Vorkehrungen, um
die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu
verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich
durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen
auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher,
dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird
(unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB).

Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der
Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats nach
der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird,
die den Erfolg der Reparatur bestätigt.
Anmerkung: Sofern technisch/fachlich vertretbar, kann
die Prüfung auch am Tag der Reparatur erfolgen.

Anerkennung als zertifizierter Betrieb gemäß §6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Durch Wartung oder Instandhaltung Ihrer Anlagen sichern Sie sich eine optimale Funktion, eine lange Nutzungsdauer und einen wirtschaftlichen Betrieb.
Eine Wartung sollte mindestens einmal im Jahr erfolgen.
Bei Anlagen über 2 Kilogramm Kältemittel ist es sogar Pflicht, die Anlage mindestens einmal im Jahr einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, bei über 30 Kilogramm zweimal im Jahr.

Das schreibt der Gesetzgeber vor.flyer_f-gase.pdf [304 KB]

Überwachung und Kontrolle der Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen (Containment)
Dokumentation der Kältemittelverwendung (Monitoring)
Erstellung eines elektronischen und druckfähigen Logbuchs der Kälteanlage
Erstellen von Klimabilanzen (ODP, GWP, CO2)
Optimierung von Klimawirkung bzgl. direktem und indirektem Energieeinsatz an Kälte- und Klimaanlagen
Optimierung von Service- und Wartungsplanung
Erkennung und Vermeidung von Verstößen gegen geltende Rechtsnormen (Leckagekontrollen, Aufzeichnungspflichten)